Warum wir Recht haben

 

Das Projekt ist rechtlich unzulässig, denn:

 

Das gesamte Marina-Gelände einschließlich aller Landflächen ist dauerhaft öffentlich gewidmete Fläche.

 

Für die gesamte Marina gilt  damit das öffentliches Verkehrsrecht, nämlich das Bundeswasserstraßenrecht, sowie öffentliches Landeshafenrecht. Die Gemeinde darf hier  n i c h t  uneingeschränkt planen. Das OVG Berlin hat das in seinem sog. Griebnitzsee-Urteil vom 28.05.2009 bestätigt: 'Maßgeblich ist, dass durch die Planung der Gemeinde keine Widersprüche zu der besonderen Zweckbestimmung entstehen dürfen (hier der bundeswasserstraßenrechtlichen und landesrechtlichen Widmungen)'.

 

Damit darf die Marina Wendtorf nur für landeshoheitliche oder bundeswasserstraßenrechtliche Maßnahmen überplant werden. (Maßnahmen im landeshoheitlichen öffentlichen Interesse, vgl. Friesecke, Kommentar zum Bundeswasserstraßengesetz zu § 1 Abs.3)
Flächen wie die der Marina Wendtorf, dürfen nur für eine an das Land Schleswig-Holstein gebundene Nutzung im eigenen unmittelbaren Interesse des Landes, d.h. für eine landeshoheitliche Maßnahme bebaut werden.

 

Das geplante Bauprojekt der Planet - Haus AG ist zweifelsfrei keine landeshoheitliche oder bundeswasserstraßenrechtliche Maßnahme im öffentlichen Interesse.

 

Das Bauprojekt ist auch nicht eine Tourismusmaßnahme im landeshoheitlichen öffentlichen Interesse. Das wäre nur der Fall, wenn die Planet - Haus AG in der Marina öffentliche Kurpromenaden, öffentliche Seebrücken o.ä. errichten würde.

(siehe Förderrichtlinie für Tourismus des Landes Schleswig-Holstein)

Die geplanten Ferien- und Wasserhäuser fallen nicht darunter. Dafür dürfen die Marinaflächen nicht zur Verfügung stehen.