Durch die öffentliche (verkehrliche) Widmung ist die gesamte Fläche der Marina Wendtorf für jedermann im Rahmen der Widmung dauerhaft zugänglich. Diese kann nicht eingeschränkt werden. Die Widmung ist vergleichbar mit einem eingetragenem Wegerecht, das man zum Beispiel bei einer Hinterlandbebauung vom Nachbarn erhält.
Im Fall der Marina Wendtorf ist die Fläche durch das Bundeswasserstraßengesetz seit dem Bestehen des Bundeswasserstraßengesetzes (1958) gewidmet. Bis 1970 war die gesamte Fläche noch Wasser.
Nach dem Bundeswasserstraßengesetz reichen die Bundeswasserstraßen bis zum Ufer. Spätere Aufschüttungen ändern am Status der Widmung nichts.
Im Fall der Marina Wendtorf umfasst die Widmung deshalb das Gebiet bis zum alten Deich von 1970. ( also das gesamte heutige Plangebiet vor dem alten Deich in Richtung Ostsee). In der Praxis werden aufgeschüttete Flächen umgewidmet im Rahmen der noch immer bestehenden verkehrsrechtlichen Widmung aus dem Bundeswasserstraßengesetz. Das bedeutet, dass der urspüngliche Verkehr (reiner Fahrbetrieb mit Wasserfahrzeugen auf dem Wasser) erweitert wird durch den Hafenbetrieb ( Anlanden, Entladen, Beladen, Ablegen), der dem Verkehr im Wasser dient. Anzumerken ist also, dass die Widmung sich etwas ändert, aber sie ist nicht beseitigt!
Ist eine Beseitigung der Widmung möglich?
Die Widmung dieses Plangebietes kann nur durch eine Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber erfolgen. Der Gesetzgeber ist hier der Bundestag, da das Bundeswasserstrassengesetz ein Bundesgesetz ist. Im Gegensatz zu einer Straße, die von einer Behörde gewidmet wird und ggf. auch wieder entwidmet werden kann , kann also keine Behörde die Widmung der Bundeswasserstraße oder Teile davon entziehen. Hierzu bedarf es einer Zustimmung des Bundestages.
Der Grundsatz bei der Widmung lautet: Nur so , wie die Widmung entstanden ist, kann sie auch wieder entfernt werden. Dieser Grundsatz ist bindend für die gesamte Bundesrepublik Deutschland nach der sogenannten Actus Contrarius Theorie .
Welche Folgen hat eine Widmung für den Eigentümer?
Obwohl die Grundstücke, die aus der Bundeswasserstraße ausgeschnitten sind, dauerhaft mit einer verkehrsrechtlichen Widmung überlagert sind, gelangen diese Grundstücke über teilweise verschlungene Wege in das Eigentum von Privatpersonen.
Hier gibt es teilweise kontroverse Diskussionen zwischen den Verfassungsrechtlern, ob dies überhaupt zulässig ist. Aber im Kern ist dies für die Allgemeinheit in der Praxis unbedeutend, da die o.g. Widmung die Zugänglichkeit und den Zweck des Grundstücks sichert und die Rechte des Eigentümers entsprechend beschneidet. Die Rechte des Eigentümers aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch über die freie Verfügbarkeit werden durch die Rechte Dritter, wie es dort heißt, eingeschränkt. Bei näherer Betrachtung übernimmt der Eigentümer sogar die verkehrsrechtlichen Verpflichtungen, so dass ein Grundstück mit einer überlagerten Widmung schon eine besondere Angelegenheit darstellt.
Aus diesem Grunde sollten diese Grundstücke auch nur für einen Anerkennungspreis von wenigen Euros verkauft werden, so wie es die Grundstücksbewertungsrichtlinie R2006 für gewidmete Grundstücke vorsieht. Oftmals erhalten Gemeinden die Grundstücke kostenlos, was ja auch nur allzu verständlich ist. Warum private Eigentümer hier mehr zahlen, kann man nicht richtig nachvollziehen. Oder doch? Wird die Widmung nicht ernst genommen???
Kauf einer Bundeswasserstrasse
Wie oben bereits ausgeführt, ist es laut Bundeswasserstraßengesetz theoretisch möglich, Grundstücke an einen Dritten zu veräußern. Gemeint war vom Gesetzgeber ursprünglich* mit dem Begriff des Dritten nur das Land oder eine Gemeinde. Und dies ist und war natürlich auch unproblematisch , da in diesem Fall die Widmungen automatisch vom Eigentümer akzeptiert werden.
Die Grundrechte der Bürger bleiben bei den Eigentümer Land oder Gemeinde in jeder Hinsicht gewahrt. Bei Privateigentümern ist dies nicht selbstverständlich, da diese Eigentümer andere Ziele verfolgen.
* Der Verkauf von Bundeswasserstraßen geschieht in einem zweistufigen Prozess. Nur das Land kann vom Bund das Grundstück erwerben. Um dies Land zu erwerben, muss das Land dem Bund ein Versprechen abgeben. In diesem Versprechen garantiert das Land dem Bund gegenüber, dass das Grundstück nur im öffentlichen Interesse** dem Land überlassen wird. Andernfalls ist der Bund nicht befugt das Grundstück abzugeben.
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**Mit dem Begriff öffentliches Interesse sind in diesem Zusammenhang gemeinnützige Maßnahmen, die das Land zur Erfüllung seiner Aufgaben durchführen würde, gemeint. Daraus lassen sich z.B. der Bau eines öffentlchen Hafens ableiten, aber auf keinen Fall ein Bauvorhaben für private Interessen.
Wieso gibt es dennoch Firmen oder Personen, die eine Bundeswasserstrasse direkt vom Bund erworben haben?.
Antwort: Das kann Ihnen keiner der Behörden erklären. Eine schlüssige, widerspruchsfreie Antwort werden Sie leider nicht erhalten. Diese würde dann natürlich den Planungen der Gemeinde widersprechen.