Folgen der Widmung

           

Das Privateigentum wird durch die Widmung ( öffentlich-rechtliche Sachherrschaft) überlagert. Bei dieser Konstellation sind Personen berechtigt die öffentliche Sache ( das Grundstück)  im Rahmen der Widmung zu nutzen.

 

Die Rechte des privatrechtlichen Eigentümers (§ 903 BGB) der öffentlichen Sache

muss seine Rechte zugunsten des Dritten abtreten.