Das Privateigentum wird durch die Widmung ( öffentlich-rechtliche Sachherrschaft) überlagert. Bei dieser Konstellation sind Personen berechtigt die öffentliche Sache ( das Grundstück) im Rahmen der Widmung zu nutzen.
Die Rechte des privatrechtlichen Eigentümers (§ 903 BGB) der öffentlichen Sache
muss seine Rechte zugunsten des Dritten abtreten.