Als Widmung bezeichnet man einen Hoheitsakt, durch den ein Gegenstand seinen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus erhält. Mit ihr wird der öffentliche Zweck (beispielsweise Gemeingebrauch) festgelegt, dem der Gegenstand zu dienen bestimmt ist. Durch die Widmung allein wird ein Gegenstand noch nicht zur öffentlichen Sache. Er muss dafür tatsächlich in Dienst gestellt worden, also der festgelegten Nutzung entsprechend zugänglich sein (Indienststellung).
Die Widmung und damit die Zweckbestimmung kann auch nachträglich geändert werden (Umwidmung); die Aufhebung bezeichnet man als Entwidmung.
Eine Entwidmung (im Straßen- und Wegerecht auch Einziehung) ist ein Hoheitsakt zur Statusbeendigung einer öffentlichen Sache. Mit der Entwidmung endet die öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit oder das öffentlich-rechtliche Eigentum an der Sache.
Die Entwidmung kann nur in der für die Widmung vorgesehenen Rechtsform erfolgen, ist also die Widmung ein Verwaltungsakt (Deutschland), so muss auch die Entwidmung ein solcher sein („actus contrarius“-Theorie).
Die Widmung geschieht grundsätzlich durch Hoheitsakt, also z.B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsakt. Aber auch durch Gewohnheitsrecht kann eine Sache gewidmet werden, indem sie „seit jeher“ als öffentliche Sache genutzt wird; wie z.B. der Meeresstrand.
Beispiele für Widmungen:
Da die Grundstücke der Marina Wendtorf alle aus der Bundeswasserstraße entstanden sind, kann eine Entwidmung nur durch ein Bundesgesetz geschehen.
=> Actus contrarius Theorie .